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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) –

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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten im Rahmen eines zwischen der Goyago GmbH, Westerbachstr. 162-168, 65936 Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Königstein unter HRB 9545, - im Folgenden „Systemanbieter“ genannt – und einem in Ziff. 1.3 bezeichneten „Mieter“ abgeschlossenen Mietvertrages über ein von dem Systemanbieter bereitgestelltes Fahrrad/E-Bike sowie sonstiges Zubehör.

 

  1. Allgemeines

 

1.1.  Der Systemanbieter betreibt ein Vermietsystem für Fahrräder und E-Bikes, nachfolgend als „Bike“ bezeichnet, sowie für sonstiges Zubehör (Schloss, Helm, Korb, Gepäcktasche, Kindersitz oder -anhänger etc.) Die Vermietung erfolgt ausschließlich auf Grundlage der folgenden Allgemeine Geschäftsbedingungen. Abweichende Nutzungsbedingungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, der Systemanbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

 

1.2. Im Rahmen der Aktion Nahmobilitätsstrategie des Landes Hessen (https://www.nahmobil-hessen.de/) stellt der Systemanbieter unter diesen Nutzungsbedingungen für das Programm Bike+Business des hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen E-Bikes zur Verfügung. 

 

1.3. Der Systemanbieter vermietet im Rahmen des Programms Bike+Business Bikes ausschließlich an gewerbliche Mieter, nachfolgend „Mieter“ genannt. Gewerblicher Mieter ist jeder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. 

 

   2. Teilnahmebedingungen

 

2.1. Der Mieter muss sich über die Seite „https://www.rne-business.de/“registrieren.

 

2.2. Der Mieter muss einen Unternehmenssitz im Bundesland Hessen haben. 

 

2.3. Der Mieter bzw. der Vertreter des gewerblichen Mieters muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

2.4. Der Mieter ist berechtigt das/die Bike(s) Personen, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Mieter befinden für den Zeitraum der Mietdauer zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Diese Personen werden in der Folge als Nutzer bezeichnet.

 

2.5. Der Nutzer des/der Bikes muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

2.6. Bei der Miete eines der E-Bikes (45 km/h) muss derjenige, der das Bike nutzt, Mieter und/oder Nutzer, im Besitz eines gültigen Führerescheins mit der entsprechenden Berechtigung zur Führung dieser Fahrzeugklasse sein und den Führerschein bei der Übergabe des Bikes vorlegen.

 

2.7. Die Untervermietung der/des Bikes ist nicht zulässig.

 

   3. Vertragsschluss

 

3.1. Bei Übergabe des/der Bike(s) wird ein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen und dem Mieter, einem gesetzlichen Vertreter oder dessen Bevollmächtigen ein Ausdruck des Vertragstexts nebst AGB übergeben. 

 

   4. Vertragslaufzeit und –beendigung

 

4.1. Das Mietverhältnis beginnt werktäglich mit dem Tag und der Uhrzeit der Übergabe der/des Bike(s). Der Vertrag endet achtundzwanzig (28) Tage nach Übergabedatum.

 

4.1.1. Die Möglichkeit einer Vertragsverlängerung ist nicht vereinbart.

 

4.2. Der Systemanbieter kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn

 

4.2.1. der Mieter das Bike entgegen Ziff. 6 dieser Nutzungsbedingungen nutzt;

 

4.2.2. das Bike dem Mieter während der Vertragslaufzeit gestohlen wird.

 

4.3. Sofern zwischen Systemanbieter und Mieter mehrere Mietverträge bestehen, hat der Systemanbieter das Recht, alle Mietverträge fristlos zu kündigen, wenn er zur fristlosen Kündigung nur eines Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist.

 

   5. Lieferung, Übergabe und Rückgabe

 

5.1. Nach erfolgreicher Registrierung und positiver Teilnahmeprüfung teilt der Kundenservice des Systemanbieters dem Mieter Zeitpunkt und Ort der Übergabe des/der Bike(s), sowie den Bike Typ / die Bike Typen und den Mietzeitraum mit. Es besteht kein Anspruch auf bestimmte Bike Typen und/oder einen Wunschzeitraum.

 

5.2. Das/die Bike(s) sowie das sonstige Zubehör werden dem Mieter an den gem. Ziff. 5.1 vereinbarten Ort und Zeitpunkt geliefert. 

 

5.3. Die Übergabe erfolgt nur nach Unterzeichnung eines schriftlichen Mietvertrages gem. Ziff 3. Der Mieter ist verpflichtet, dem Systemanbieter jegliche Änderungen seiner persönlichen Angaben (bspw. Adressänderung nach Umzug) während der Mietdauer unverzüglich mitzuteilen.

 

5.4. Der Mieter ist verpflichtet, das/die Bike(s) und das überlassene sonstige Zubehör nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer am Übergabeort zu einem mit dem Kundenservice des Systemanbieters zu vereinbarendem Zeitpunkt zu üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben. Mit dem Kundenservice kann auch ein anderer Ort zur Rückgabe vereinbart werden. Das Fortsetzen des Gebrauchs verlängert das Mietverhältnis nicht. Der § 545 BGB findet keine Anwendung.

 

5.5. Sämtliche überlassenen Teile verbleiben im Eigentum des Systemanbieters.

 

   6. Vergütung

 

6.1. Das/die Bikes werden dem Mieter für die Mietdauer gemäß Mietvertrag und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) unentgeltlich im Rahmen der Aktion Nahmobilitätsstrategie des Landes Hessen (https://www.nahmobil-hessen.de/) zur Nutzung Verfügung gestellt.

 

   7. Nutzungsvorschriften

 

7.1. Die folgenden Nutzungsvorschriften gelten für den Nutzer der/des Bikes. Der Mieter hat den Nutzer, sofern er nicht selbst der Nutzer ist, umfassend über alle Nutzungspflichten aufzuklären und ihn zur Einhaltung der Nutzungsvorschriften zu verpflichten. Der Mieter übernimmt die vollumfängliche Haftung für die Einhaltung der Nutzungsvorschriften durch den Nutzer. Soweit nachfolgend von einer Verpflichtung des Nutzers die Rede ist, umfasst dies eine Verpflichtung des Mieters, die Einhaltung der Nutzungsvorschriften sicherzustellen.

 

7.2. Der Mieter hat das/die Bike(s) und das etwaig mit angemietete sonstige Zubehör sorgsam und im Rahmen der bei derartigen Fahrzeugen üblichen Nutzung schonend und pfleglich zu behandeln.

 

7.3. Dem Mieter sind die Regeln der StVO bekannt. Er ist verpflichtet, diese einzuhalten.

 

7.4. Dem Mieter ist bekannt, das die Nutzung von E-Bikes mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h im öffentlichen Verkehrsraum nur für Personen zulässig ist, die über eine entsprechende Fahrerlaubnis (Führerschein) verfügen. Gemäß StVO besteht für diese E-Bikes eine Helmpflicht, im Weiteren ist die Nutzung von Radwegen mit diesen Bikes nicht zulässig. 

 

7.5. Der Mieter hat sich vor Antritt jeder Fahrt von der Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit des Bikes zu überzeugen. Dies umfasst insbesondere die Überprüfung des Reifendrucks, die Funktionsfähigkeit der Bremsen und Lichtanlagen, der Batterie, eines etwaigen Bordcomputers (bei E-Bikes) sowie das Festsitzen von Laufrädern, Lenker und Sattel. Treten Defekte während der Nutzung des Bikes auf, ist der Mieter verpflichtet, die Nutzung zu beenden und den Defekt unverzüglich dem Systemanbieter mitzuteilen. Soweit der Mieter einen Defekt nicht oder nicht unverzüglich mitteilt, ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies umfasst insbesondere dem Systemanbieter entstehende Mehrkosten bei der Schadensbeseitigung sowie etwaige Ersatzansprüche Dritter, die andernfalls hätten vermieden werden können.

 

7.6. Dem Mieter wird die Benutzung eines Helmes empfohlen, sofern diese nicht durch die StVO bereits zwingend vorgegeben ist.

 

7.7. Für das Nachladen des Akkus bei Nutzung eines E-Bikes ist der Mieter verantwortlich. Die Kosten dafür trägt der Mieter.

 

7.8. Das/die Bike(s) darf/dürfen nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genutzt werden.

 

7.9. Das Bike darf nur auf befestigten Wegen genutzt werden. 

 

7.10. Dem Mieter ist es außerdem untersagt:

 

7.10.1. das/die Bike(s) unter Drogen- und/oder Alkoholeinfluss zu nutzen,

 

7.10.2. die Transportvorrichtung (bspw. Gepäckträger) des/der Bikes unsachgemäß zu nutzen,

 

7.10.3. die zulässigen Maximallasten des/der Bike(s) zu überschreiten,

 

7.10.4. Ein- oder Umbauten an dem/den Bike(s) vorzunehmen,

 

7.10.5. Farbauftragungen, Aufkleber oder sonstige optische Veränderungen an dem/den Bike(s) vorzunehmen oder bereits vorhandene zu entfernen,

 

7.10.6. Eingriffe und/oder Modifikationen am elektromotorischen Antrieb des/der Bike(s) vorzunehmen,

 

7.10.7. Beisitzer oder Beifahrer mitzunehmen, sofern dies nicht ausdrücklich zugelassen ist,

 

7.10.8. an Wettkämpfen oder wettkampfartigen Sportveranstaltungen teilzunehmen.

 

7.11. Eine Nutzung des Bikes erfolgt auf eigenes Risiko; Haftpflichtschäden hat der Mieter eigenverantwortlich abzusichern.

 

   8. Diebstahlsschutz

 

8.1. Die folgenden Vorschriften zum Schutz vor Diebstahl gelten für den Nutzer der/des Bikes. Der Mieter hat den Nutzer, sofern er nicht selbst der Nutzer ist, umfassend über alle Vorschriften zum Schutz vor Diebstahl aufzuklären und ihn zur Einhaltung dieser Vorschriften zu verpflichten. Der Mieter übernimmt die vollumfängliche Haftung für die Einhaltung dieser Vorschriften durch den Nutzer. Soweit nachfolgend von einer Verpflichtung des Nutzers die Rede ist, umfasst dies eine Verpflichtung des Mieters, die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz vor Diebstahl sicherzustellen.

 

8.2. Der Mieter erhält bei der Übergabe des/der Bike(s) je Bike mindestens ein hochwertiges Schloss mit dazugehörigem Schlüssel. Der Mieter ist nicht berechtigt, zusätzliche Schlüssel anzufertigen bzw. anfertigen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, den Schlüssel jederzeit vor Verlust, Diebstahl oder unberechtigtem Gebrauch zu schützen; er wird den Schlüssel nicht an Dritte weitergeben.

 

8.3. Der Mieter ist verpflichtet, das/die Bike(s) zur Sicherung vor Diebstählen ausschließlich und mit allen zur Verfügung gestellten Schlössern abzuschließen. Das Anschließen hat, soweit dies möglich ist, stets an einem unbeweglichen Gegenstand zu erfolgen.

 

8.4. Der Mieter ist verpflichtet, beim Abstellen des/der Bike(s) alle beweglichen Teile wie den Akku, das Display /den Bordcomputer und das Ladegerät zur Sicherung vor Diebstählen vom Bike zu entfernen.

 

8.5. Für Schäden, die mangels vertragsgemäßer Diebstahlsicherung entstehen, haftet der Mieter unbeschränkt.

 

   9. Verhalten bei Schadensereignissen, Unfällen und Diebstahl

 

9.1. Die folgenden Verhaltensregeln bei Schadensereignissen, Unfällen und Diebstahl gelten für den Nutzer der/des Bikes. Der Mieter hat den Nutzer, sofern er nicht selbst der Nutzer ist, umfassend über alle Verhaltensregeln bei Schadensereignissen, Unfällen und Diebstahl aufzuklären und ihn zur Einhaltung dieser Regeln zu verpflichten. Der Mieter übernimmt die vollumfängliche Haftung für die Einhaltung dieser Regeln durch den Nutzer. Soweit nachfolgend von einer Verpflichtung des Nutzers die Rede ist, umfasst dies eine Verpflichtung des Mieters, die Einhaltung Verhaltensregeln bei Schadensereignissen, Unfällen und Diebstahl sicherzustellen.

 

9.2. Der Mieter ist verpflichtet, einen Diebstahl des/der Bike(s) unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dem Systemanbieter zu melden.

 

9.3. Der Mieter ist verpflichtet, unverzüglich eine Kopie der polizeilichen Diebstahlsanzeige, den Akku, das Display/ den Bordcomputer, das Ladegerät sowie alle ausgehändigten Schlüssel des/der betreffenden Bikes dem Systemanbieter zu übergeben. Der Verlust eines Schlüssels ist dem Systemanbieter unverzüglich anzuzeigen.

 

9.4. Der Mieter ist verpflichtet, an der Aufklärung des Diebstahls mitzuwirken und auf Verlangen alle zumutbaren Fragen zu den Umständen des Diebstahls wahrheitsgemäß und vollständig schriftlich zu beantworten. Soweit das/die Bike(s) durch das (Mit-)Verschulden eines Dritten beschädigt werden, ist der Mieter verpflichtet, die Kontaktdaten des Dritten dem Systemanbieter zur Verfügung zu stellen.

 

9.5. Bei Unfällen, an denen fremde Sachen oder andere Personen beteiligt sind, ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle zu verständigen und den Systemanbieter zu informieren.

 

 

9.6. Bei Beschädigungen des/der Bikes durch Fremdeinwirkung (Sachbeschädigung) hat der Mieter unverzüglich nach Feststellung den Systemanbieter zu benachrichtigen.

 

   10. Haftung

 

10.1. Der Mieter haftet in der Höhe unbeschränkt für Schäden,

 

10.1.1. die er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, wobei es bspw. grob fahrlässig ist, das/die Bike(s) über Nacht ungesichert in einem öffentlich zugänglichen Raum abzustellen;

 

10.1.2. die aus der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer der Obliegenheiten aus Ziff. 6 (Nutzungsvorschriften), Ziff. 7 (Diebstahlschutz) oder Ziff. 8 (Verhalten bei Schadensereignissen, Unfällen und Diebstahl) resultieren;

 

10.1.3. die aus der unsachgemäßen Handhabung oder durch Vornahme von unzulässigen Reparaturen durch den Mieter selbst oder einem von ihm beauftragte Dritte resultieren.

 

10.2. Die Haftung des Mieters erstreckt sich u.a. auf Reparaturkosten, weitere Schadenskosten wie Sachverständigenkosten, Wertminderung oder Mietausfallkosten, wenn er die Schäden wie unter 10.1.1 – 10.1.3 beschrieben verursacht hat

 

10.3. Der Systemanbieter haftet seinerseits uneingeschränkt

 

10.3.1. für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden,

 

10.3.2. für arglistig verschwiegene Mängel,

 

10.3.3. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

 

10.3.4. für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und

 

10.3.5. bei ausdrücklicher Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie durch den Systemanbieter.

 

10.4. Jede weitergehende Haftung des Systemanbieters, auch die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel (§ 536a Abs. 1 Fall 1 BGB), wird ausgeschlossen.

 

10.5. Eine Haftung des Systemanbieters für Sachschäden oder Diebstahl von Gegenständen, die der Mieter an dem/den Bike(s) angebracht hat, wie bspw. einen eigenen Sattel oder ein eigenes Navigationsgerät, wird hiermit ausgeschlossen.

 

   11. Reparaturen/ Instandsetzungen

 

11.1. Reparaturen/ Instandsetzungen werden vom Systemanbieter vorgenommen. Sofern diese während der Mietzeit notwendig werden, hat der Mieter dem Systemanbieter das Reparatur-/Instandsetzungsbedürfnis anzuzeigen, sodass dieser die Reparatur/Instandsetzung vornehmen kann. Eine Reparatur/Instandsetzung durch den Mieter selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten darf nur dann erfolgen, sofern der Systemanbieter hierzu ausdrücklich zugestimmt hat oder Systemanbieter mit der Reparatur in Verzug ist.

 

11.2. Im Falle von notwendigen Reparaturen/Instandsetzungen während der Mietzeit hat der Mieter keinen Anspruch auf ein Ersatzbike, sofern die Notwendigkeit der Reparatur oder Instandsetzungsmaßnahme nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Systemanbieter herbeigeführt wurde. Etwaige Minderungs- und Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

 

   12. Datenschutz

 

12.1. Der Systemanbieter erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Hierzu zählen unter anderem Kontaktdaten der Mieter im Rahmen von Anfragen und Aufträgen sowie Daten zur Abwicklung des Zahlungs- und Lieferverkehrs. Die Erhebung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b u. f DSGVO zur Erfüllung des Vertrags oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen sowie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Systemanbieters im Rahmen der Vertragsschließung und Vertragsdurchführung.

 

12.2. Einer Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, wenn der Betroffene hierzu ausdrücklich eingewilligt hat oder der Systemanbieter aufgrund von Anordnungen staatlicher Stellen zur Herausgabe dieser Daten verpflichtet ist.

 

12.3. Der Systemanbieter behält sich vor, zur Erfüllung und Durchführung seiner vertraglichen Pflichten sog. „Auftragsverarbeiter“ gemäß Art. 4 Nr. 8 DSGVO oder sonstige Dritte gemäß Art. 4 Nr. 10 DSGVO zu beauftragen.

 

12.4. Weitere Informationen zum Datenschutz sind auch über https://www.rne-business.de/datenschutz erhältlich.

 

   13. Änderungen dieser Nutzungsbedingungen

 

Der Systemanbieter behält sich vor, diese Nutzungsbedingungen zu ändern, sofern dies aus wichtigen Gründen, wie bspw. aufgrund geänderter Rechtslage, Veränderungen des Stands der Technik, Veränderung der Marktgegebenheiten, erforderlich ist und der Mieter dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird.

 

  14. Schlussbestimmungen

 

14.1. Sollten einzelne Teile dieser Nutzungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser Nutzungsbedingungen nicht. Der Systemanbieter wird die unwirksame Regelung dieser Nutzungsbedingungen unverzüglich durch eine solche wirksame Regelung ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.

 

14.2. Abweichungen und Ergänzungen von bzw. zu diesen Nutzungsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Textformklausel selbst. Gleiches gilt für sonstige Erklärungen (Mahnung, Fristsetzung, Rücktrittserklärung) des Mieters gegenüber dem Systemanbieter, soweit diese Nutzungsbedingungen nicht etwas anderes bestimmen.

 

14.3. Nebenabreden, schriftlich, mündlich oder konkludent sind nicht vereinbart.

 

14.4. Erfüllungsort ist der Sitz der Goyago GmbH; Gerichtsstand ist Königstein /Ts. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss derjenigen Normen des internationalen Privatrechts, die zur Anwendung des Rechts eines anderen Staates als Deutschland führen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

 

Stand: 04.11.2021

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